Satzung des Fördervereins Buchstützen e. V. Alfter.

Stand: 9. April 2019.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Förderverein Buchstützen e.V. Alfter ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen. Er hat seinen Sitz in Alfter.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Bücherei St. Matthäus, Alfter. Er unterstützt die Bücherei in ihrem bildungspolitischen und kulturellen Auftrag. Gemäß diesen Zielen wird er im Einvernehmen mit der Leitung der Bücherei besonders darum bemüht sein:

  • durch seine Öffentlichkeitsarbeit die Bücherei im Bewusstsein der Bürger/innen zu verankern,
  • den Leistungsstandard der Bücherei durch die Förderung geeigneter Maßnahmen zu unterstützen.
  • den Veranstaltungsdienst der Bücherei zu fördern,
  • durch geeignete Maßnahmen insbesondere Kinder und Jugendliche für die Benutzung der Bücherei zu interessieren,
  • eine Erhaltung und Verbesserung der kulturellen Angebote.

Der Verein nimmt keinen Einfluss auf den Medienbestand der Bücherei.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des  Vereins kann jede natürliche, volljährige Person und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Eintrag in eine Mitgliedsliste erworben, die beim Vorstand geführt wird.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
    • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Erlöschen der juristischen Person.

Der Austritt kann zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss kann  bei vereinsschädigendem Verhalten vom Vorstand beschlossen werden.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 12,00 € im Jahr.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über Tätigkeiten des Vereins und die Verwendung der Mittel. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.

 

§ 6 Aufbringung und Verwendung der Mittel

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht:

  • durch Mitgliedsbeiträge
  • durch Spenden und Stiftungen
  • durch Einnahmen aus Veranstaltungen
  • durch den Ertrag eventueller Rücklagen

Mittel für die in § 2 der Satzung genannten Zwecke werden nur im Einvernehmen mit der Büchereileitung verwendet.

 

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann über die Bildung besonderer Arbeitsgruppen beschließen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat drei Wochen vor dem Termin schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, durch den Vorstand zu erfolgen. Auf Satzungsänderungen ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,
  • Entlastung des Vorstandes incl. des Schatzmeisters
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Entscheidung über Satzungsänderungen
  • Festlegung des Mindestbeitragssatzes
  • Entscheidung über Einsprüche bei Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern
  • Entscheidung über Auflösung des Vereins

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Für Satzungsänderungen sind die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Der Vorstand ist verpflichtet, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn dies mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe von Gründen und Zweck verlangt.

Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand ist zu gleichen Teilen berechtigt.

Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer wählen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in geheimer Wahl. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die einfache Stimmenmehrheit erhalten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den jeweils Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

Der/die Büchereileiter/in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

 

§ 10 Vertretung des Vereins

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

§ 11 Auflösung

Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Bücherei St. Matthäus Alfter zur Verwendung für Zwecke der in § 2 dieser Satzung genannten Art.

 

§ 12 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Gerichtstand ist Bonn.

  

§ 13 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.