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Wir unterstützen die Öffentliche Bücherei in Alfter.

 

Hinweise für Zuwendungen an den Förderverein

Zur Vermeidung von Kosten bei den gemeinnützigen Organisationen zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen bei Kleinspenden, ermöglicht die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV (Einkommensteuerdurchführungsverordnung) eine Vereinfachungsregelung für die Geltendmachung der Spende/Zuwendung bis 300 Euro.

Wir haben bisher Spendenquittungen über jeden Mitgliedsbeitrag oder Spende erteilt. Wir haben dies oftmals mit einem besonderen Dankschreiben und aktuellen Informationen über den Verein getan. In den letzten Jahren hat es sich aber ergeben, dass fast 90 Prozent der Mitglieder uns die Mail-Anschrift gegeben haben und die Kommunikation per Mail wünschen. Das ist für uns sehr praktisch und hilft dem Verein, Kosten zu sparen. Um weitere Kosten zu sparen, möchten wir daher auf eine gesonderte Verteilung/Zusendung einer Spendenquittung verzichten.

Die Vereinfachungsregelung besagt, dass zur steuerlichen Geltendmachung der Spende der Zahlbeleg (Kontoauszug, ggf. Onlineausdruck mit Name und Kontonummer des Leistenden) ausreicht. Weitere Informationen finden Sie auch in der Broschüre des Finanzministeriums „Steuertipps für alle Steuerzahlenden“.

Wir sind wegen Förderung der Volks- und Berufsbildung nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamtes Sankt Augustin, StNr. 222/5731/1282 vom 26.07.2021 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

Die Zuwendungen dienen nur zur ideellen und finanziellen Förderung der Öffentlichen Bücherei Sankt Matthäus, Alfter.

Spendenkonto bei VR Bank Bonn Rhein-Sieg eG: IBAN DE44 3706 9520 8009 4400 12, BIC GENODED1RST (Achtung: neue Kontoverbindung ab 12. Juni 2022)

Für Spenden über 300 Euro erhalten Sie weiterhin automatisch eine Zuwendungsbestätigung, die Sie steuerlich geltend machen können.

Auf Anfrage erhalten Sie diese auch für Spenden unterhalb der 300-Euro-Grenze.